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   BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 13.02   

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https://dejure.org/2002,13531
BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 13.02 (https://dejure.org/2002,13531)
BVerwG, Entscheidung vom 18.06.2002 - 2 B 13.02 (https://dejure.org/2002,13531)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Juni 2002 - 2 B 13.02 (https://dejure.org/2002,13531)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Verfassungsmäßigkeit einer Ermächtigung des Dienstherrn zur Teilzeitbeschäftigung von neu einzustellenden Beamten - Prinzip der verfassungskonformen Auslegung - Richterliche Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 02.03.2000 - 2 C 1.99

    Keine Zwangsteilzeitbeschäftigung für Beamte

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 13.02
    ist durch das Urteil des beschließenden Senats vom 2. März 2000 - BVerwG 2 C 1.99 - (BVerwGE 110, 363 ) geklärt.

    § 80 c NBG erlaubt neben der Auslegung, die das Verwaltungsgericht in dem erstinstanzlichen Urteil gefunden hat, auch diejenige, die das Berufungsgericht für richtig hält und die übereinstimmt mit der Interpretation des § 85 c Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juli 1997 (GVBl I S. 206) durch den beschließenden Senat im Urteil vom 2. März 2000 (a.a.O.).

  • BVerfG, 16.02.1983 - 2 BvE 1/83

    Bundestagsauflösung

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 13.02
    Selbst wenn die Gesetzesmaterialien darauf hindeuteten, dass der Niedersächsische Gesetzgeber mit § 80 c NBG die unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung ermöglichen wollte, ist dieser Wille für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er auch im Gesetzestext selbst Niederschlag gefunden hat (vgl. u.a. BVerfGE 62, 1 m.w.N.).
  • BVerfG, 25.04.1972 - 1 BvL 13/67

    Filmeinfuhrverbote aus der DDR

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 13.02
    Der Anwendungsbereich einer solchen Norm kann verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers so viel wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 33, 52 ; 48, 40 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 389.94 - Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 2 S. 2).
  • BVerwG, 07.03.1995 - 9 C 389.94

    Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision - Anforderungen an die Darlegung

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 13.02
    Der Anwendungsbereich einer solchen Norm kann verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers so viel wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 33, 52 ; 48, 40 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 389.94 - Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 2 S. 2).
  • BVerfG, 01.03.1978 - 1 BvL 20/77

    Anforderungen an die Zulässigkeit einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 13.02
    Der Anwendungsbereich einer solchen Norm kann verfassungskonform beschränkt werden, um von der Regelungsabsicht des Gesetzgebers so viel wie möglich aufrechtzuerhalten (vgl. BVerfGE 33, 52 ; 48, 40 m.w.N.; BVerwG, Urteil vom 7. März 1995 - BVerwG 9 C 389.94 - Buchholz 402.25 § 26 AsylVfG Nr. 2 S. 2).
  • BVerwG, 06.03.2000 - 6 B 79.99

    Stellung eines Gebäudes unter Denkmalschutz - Fehlen eines Ausgleichsanspruchs

    Auszug aus BVerwG, 18.06.2002 - 2 B 13.02
    Hat § 80 c NBG nach der - mittels der anerkannten Auslegungsmethoden gewonnenen - Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, auf die für die Frage nach seiner Pflicht zur Vorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 BverfGG abzustellen ist, einen Inhalt, der keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Norm hervorzurufen vermag, liegt weder ein Verfahrensfehler in Gestalt der Missachtung der Vorlagepflicht vor (vgl. auch Beschluss vom 6. März 2000 - BVerwG 6 B 79.99 - Buchholz 406.39 Denkmalschutzrecht Nr. 10 S. 3 m.w.N.) noch stellt sich die Frage nach den rechtlichen Folgen einer derartigen Missachtung.
  • VG Osnabrück, 15.01.2003 - 3 A 132/00

    Abstrakte Normenkontrolle; anderweitige Normgültigkeitsprüfung; Aussetzung;

    Denn eine Teilzeitbeschäftigung gegen den Willen des Beamten ist mit dem hergebrachten Grundsatz (Art. 33. Abs. 5 GG) der hauptberuflichen vollen Dienstleistungspflicht des Beamten, der die Pflicht des Dienstherrn zur Gewährung des vollen amtsangemessenen Unterhalts gegenübersteht, sowie mit dem Leistungsprinzip (Art. 33 Abs. 2 GG) nicht zu vereinbaren (Nds. OVG, U. v. 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 -, NdsRPfl 2002, 174, im Anschluss an BVerwG, U. v. 02.03.2000 - 2 C 1.99 -, BVerwGE 110, 363, bestätigt durch BVerwG, B. v. 18.06.2002 - 2 B 13.02 -).
  • VG Osnabrück, 15.01.2003 - 3 A 109/01

    Bestandskraft; Einstellungsteilzeit; Rücknahme; Wiederaufgreifen des Verfahrens;

    Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (vom 02.03.2000 - 2 C 1.99 -) wie auch das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vom 13.12.2001 - 5 LB 2723/01 - bestätigt durch: BVerwG, B. v. 18.06.2002 - 2 B 13.02 - ) haben nicht zu einer Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. VwVfG geführt.
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